Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Allen Lieferungen werden die zur Zeit der Lieferung geltenden Preise und Rabatte zugrunde gelegt. Alle Preise sind €-Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Käufer erkennt die vorliegenden Verkaufsbedingungen als verbindlich an.
  2. Der Versand erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Werktagen bzw. nach Vereinbarung.
  3. Bei Bestellungen ab 1000,- Euro netto erfolgt die Lieferung frei Haus zzgl. Verpackung. Unter 1000,- Euro netto bemühen wir uns um eine kostengünstige Zustellung.
  4. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ohne Abzug bzw. 8 Tage mit 2% Skonto. Bei Zahlung durch Vorkasse gewähren wir 3% Skonto.
  5. Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware bleibt diese Eigentum des Lieferanten.
  6. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Festlegungen zu erheben.
  7. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner Sitz des Lieferanten.
  8. Nach §§ 26 u. 34 Bundesdatenschutzgesetz sind wir verpflichtet, Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß wir Daten Ihrer Firma bei uns speichern und verarbeiten. Selbstverständlich sind davon nur solche Angaben betroffen, die Geschäftsnotwendig sind und direkt aus unserer Geschäftsbeziehung stammen. Diese Liefer – u. Zahlungsbedingungen sowie die Preisliste treten ab 01.01.2023 in Kraft. Die bisherigen Bedingungen verlieren damit ihre Gültigkeit! alle Preise netto zzgl. Mehrwertsteuer zur Zeit 19%

Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverp ichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Unsere Datenschutzrichtlinien finden Sie unter www.baessler-werkzeug.de

Stand: Januar 2023